RE tedesco

 

 

VOLLZUGSORDNUNG

 

 

 

Art. 6

Reinigung der Zimmer

 

1. Die Inhaftierten und die Internierten, deren körperliche und geistige Verfassung es gestatten, sorgen direkt für die Reinigung ihrer Zimmer und der entsprechenden sanitären Einrichtungen. Zu diesem Zweck werden geeignete Mittel zur Verfügung gestellt.

[ausgelassen]

 

 

Art. 8

Körperpflege

 

1. Die Inhaftierten und die Internierten haben sich einmal wöchentlich und jedes Mal, wenn dies aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen notwendig ist, mit warmem Wasser zu baden oder zu duschen, auch hinsichtlich der Arbeits- und Sportaktivitäten. Hierzu sind die Anstalten mit Bädern oder Duschen in ausreichender Zahl und in zweckmäßiger Verteilung versehen.

[ausgelassen]

 

 

Art. 10

Ausstattung und Gegenstände persönlichen Eigentums

 

1. Die Anstaltsordnung legt die Fälle fest, in denen die Inhaftierten und die Internierten dazu zugelassen werden können, Ausstattungen ihres Eigentums zu benutzen, desgleichen sieht sie vor, welche Ausstattungsgegenstände benutzt werden können.

2. Der Besitz von Gegenständen, die einen besonderen moralischen oder gefühlsmäßigen Wert haben, kann zugelassen werden, wenn die Gegenstände keinen erheblichen wirtschaftlichen Wert aufweisen.

 

 

Art. 12

Kontrolle über die Behandlung der Lebensmittel und über die Preise der in der Anstalt verkauften Waren

 

1. Die in Artikel 9 Abs. 6 des Gesetzes vorgesehene Vertretung der Inhaftierten und der Internierten besteht aus drei Personen.

2. In den Anstalten, in denen die Zubereitung der Kost in mehreren Küchen erfolgt, wird für jede Küche eine Vertretung gebildet.

3. Die Vertreter der Inhaftierten und der Internierten wohnen der Entnahme der Lebensmittel bei, kontrollieren deren Qualität und Quantität, überprüfen, daß die entnommenen Lebensmittel vollständig für die Zubereitung der Kost verwendet werden.

4. Den arbeitstätigen oder studierenden Inhaftierten und den Internierten, die der Vertretung angehören, werden Abwesenheitserlaubnisse von der Arbeit oder von der Schule gewährt, um die Durchführung ihrer Aufgabe zu ermöglichen.

5. Die oben genannten Vertretung und der im letzten Absatz des Artikels 9 des Gesetzes angegebene Delegierte des Direktors legen gemeinsam oder getrennt ihre Bemerkungen dem Direktor vor.

6. Die Direktion fordert monatlich von der Gemeindebehörde Informationen über die laufenden Preise außerhalb der Anstalt an, hinsichtlich der Waren, die denen entsprechen, die von der Verkaufsstelle verkauft werden, und stellt der Vertretung der Inhaftierten und der Internierten die erhaltenen Informationen zur Verfügung.

 

 

Art. 14

Empfang, Kauf und Besitz von Gegenständen und Lebensmitteln

 

1. Die Anstaltsordnung legt gegenüber allen Inhaftierten oder Internierten der Anstalt die Lebensmittel und Gegenstände fest, deren Besitz, Kauf und Empfang erlaubt ist; sie legt außerdem die Menge der einzelnen Lebensmittel und Gegenstände fest, die empfangen, gekauft und besessen werden können, und zwar in Bezug auf das Erfordernis, die Ordnung aufrechtzuerhalten und ungleiche Lebensbedingungen zu vermeiden. Verboten ist der Verkauf von alkoholischen Getränken. Es ist lediglich der tägliche Verzehr von nicht mehr als einem halben Liter Wein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 12 Prozent oder von einem Liter Bier erlaubt. Der Besitz von Geld ist auf jeden Fall untersagt.

2. Die nicht erlaubten Gegenstände werden von der Direktion eingezogen und den Inhaftierten und den Internierten bei ihrer Freilassung übergeben, es sei denn, sie gelten als Beweisstück.

3. Die von außen kommenden Lebensmittel und Gegenstände müssen in Paketen enthalten sein, die vor der Übergabe an die Empfänger einer Kontrolle zu unterziehen sind.

4. Die Anstaltsordnung legt die Anzahl und die Häufigkeit hinsichtlich des Empfangs von Paketen sowie die Verpackungs-, Kontroll-, Annahme- und Übergabemodalitäten fest, auch in Bezug auf die Vorsichtsmaßregeln, die zur Identifizierung gefährlicher Instrumente zu treffen sind, und hinsichtlich der Bescheinigung dessen, was in ihnen enthalten ist.

5. Die Gegenstände des persönlichen Gebrauchs können in einem Umfang gekauft und empfangen werden, der nicht das normale Bedürfnis des Individuums übersteigt.

6. Die von außen empfangenen oder gekauften Lebensmittel dürfen nicht die Bedarfsmenge einer Person übersteigen. Außerdem müssen die von außen kommenden Lebensmittel derart sein, daß sie nicht gekocht werden müssen.

7. Der Inhaftierte oder der Internierte darf keine über seinen Wochenbedarf hinausgehenden Lebensmittel anhäufen.

 

 

Art. 15

Abtretungen unter Inhaftierten oder Internierten

 

1. Die Abtretung und der Empfang von Bargeldbeträgen und von Gegenständen unter Inhaftierten oder Internierten sind untersagt.

 

 

Art. 17

Ärztliche Betreuung

 

1. Die Organisation der ärztlichen Dienste in den Anstalten wird im Rahmen einer jeden Region zwischen den Bezirksinspektoren und den Personen programmiert, die den lokalen öffentlichen Gesundheitseinrichtungen vorstehen, im Einvernehmen mit der Region als Körperschaft.

2. Die Programme werden regelmäßig entsprechend den Veränderungen der gesundheitlichen Bedürfnisse der Haftinsassen aktualisiert und vom Justizminister unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Gesundheitsministers genehmigt.

3. Aufgrund der Hinweise, die aus der Ermittlung und der Analyse der gesundheitlichen Bedürfnisse der Haftinsassen geschlossen werden, organisiert der Minister nach Anhörung der gesundheitlichen Organe auf nationaler Ebene zweckmäßig verteilte klinische und chirurgische Abteilungen.

4. An der Organisation und am Betrieb der genannten Abteilungen können sich die lokalen und öffentlichen Gesundheitseinrichtungen auch unter Zuweisung von eigenem Personal beteiligen.

5. In allen Fällen, in denen die Leistungen psychiatrischen Charakters nicht durch fest bei der Gefängnisverwaltung angestellte Fachärzte für Psychiatrie sichergestellt sind, greift die Direktion auf Fachärzte im Sinne von Artikel 80 Abs. 4 des Gesetzes zurück.

6. [gestrichen]

7. Die Genehmigung für Untersuchungen durch einen Arzt des Vertrauens auf eigene Kosten wird für die Angeklagten nach der Verkündigung des Urteils erster Instanz und für die Verurteilten und die Internierten vom Direktor erteilt.

8. In denselben Formen, die für die Untersuchungen auf eigene Kosten vorgesehen sind, können ärztliche und chirurgische Behandlungen genehmigt werden, die von den Ärzten des Vertrauens in den Krankensälen sowie in den klinischen und chirurgischen Abteilungen der Gefängnisverwaltung auf Kosten des Betroffenen vorgenommen werden.

9. Falls mit absoluter Dringlichkeit dafür zu sorgen ist, einen Inhaftierten oder einen Internierten in eine externe Behandlungsstätte zu überführen, und falls es nicht möglich ist, die sofortige Entscheidung der vorgehenden Justizbehörde oder des Überwachungsrichters zu erhalten, verfügt der Direktor unmittelbar die Überführung, wobei er gleichzeitig der genannten Behörde oder dem Überwachungsrichter davon Mitteilung macht; außerdem benachrichtigt er den Bezirksinspektor und den Minister von der Überführung.

 

 

Art. 21

Bibliotheksdienst

 

1. Die Direktion der Anstalt hat dafür zu sorgen, daß die Inhaftierten und die Internierten leichten Zugang zu den Veröffentlichungen der Anstaltsbibliothek haben, sowie die Möglichkeit, mithilfe geeigneter Vereinbarungen die Lektüre der Veröffentlichungen vorzunehmen, die in öffentlichen Bibliotheken und Lesezentren des Ortes vorhanden sind, in dem die Anstalt liegt.

2. Bei der Auswahl der Bücher und der Zeitschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß der in der externen Gesellschaft vorhandene kulturelle Pluralismus in ausgeglichenem Maße vertreten ist.

3. Der Bibliotheksdienst wird in der Regel einem Erzieher anvertraut. Der Verantwortliche des Dienstes greift zur Führung der Veröffentlichungen, zur Zusammenstellung von Karteien, zur Verteilung der Bücher und der Zeitschriften sowie zur Abwicklung der Initiativen zur Verbreitung der Kultur auf die in Artikel 12 des Gesetzes vorgesehenen Vertreter der Inhaftierten und der Internierten zurück, welche die oben genannten Aktivitäten während der Freizeit ausüben.

4. Die Vertreter der Inhaftierten und der Internierten werden mit den in Artikel 62 vorgesehenen Modalitäten ausgelost, wobei deren Zahl drei bzw. fünf beträgt, je nach dem, ob die Anstalten weniger oder mehr als fünfhundert Insassen aufweisen.

 

 

Art. 23

Modalitäten für den Eintritt in die Anstalt

 

1. Die Direktion sorgt dafür, daß der Inhaftierte oder der Internierte bei seinem Eintritt aus der Freiheit einer persönlichen Durchsuchung und der Abnahme der Fingerabdrücke unterzogen sowie in die Lage versetzt wird, das in Artikel 29 Abs. 1 des Gesetzes mit den Modalitäten gemäß Artikel 59 der vorliegenden Vollzugsordnung vorgesehene Recht auszuüben. Die Person wird spätestens einen Tag später einer ärztlichen Untersuchung unterzogen.

2. Falls sich, unbeschadet dessen, was im letzten Absatz des Artikels 24 vorgesehen ist, aus den ärztlichen Untersuchungen oder anderweitig ergibt, daß eine verurteilte Person sich in den Verhältnissen befindet, die von Artikel 146 und Artikel 147 Nr. 2) und 3) des Strafgesetzbuches vorgesehen sind, sorgt die Anstaltsdirektion dafür, die Akten an das jeweils zuständige Überwachungsgericht zu übermitteln, und gibt davon auch dem Überwachungsrichter Mitteilung.

3. Beim Eintritt eines Inhaftierten oder eines Internierten aus der Freiheit fordert die Anstaltsdirektion beim Minister Nachrichten über eventuelle vorherige Inhaftierungen an, um die bereits existierende persönliche Akte einzuholen.

4. Der Direktor oder ein von ihm ernannter Angestellter der Anstalt führt ein Gespräch mit der Person, um die für die Eintragungen in das Register gemäß Artikel 13 des königlichen Erlasses Nr. 603 vom 28. Mai 1931 notwendigen Daten zu erfahren, und um das Ausfüllen der persönlichen Akte zu beginnen, sowie zu dem Zweck, die im ersten Absatz des Artikels 32 des Gesetzes vorgesehenen Informationen zu erteilen und ihr den im zweiten Absatz des Artikels 64 der vorliegenden Vollzugsordnung genannten Auszug zu übergeben.

5. Falls es der Inhaftiert oder der Internierte ablehnt, seine Personalien mitzuteilen, oder falls stichhaltige Gründe dafür vorliegen, zu glauben, daß die mitgeteilten Personalien falsch sind, und falls es nicht gelingt, auf anderem Wege die genauen Personalien zu erfahren, dann wird die Person mithilfe einer Fotografie und unter Bezugnahme auf körperliche Kennzeichen und Merkmale gemäß Artikel 64 Abs. 2 der vorliegenden Vollzugsordnung unter der vorläufigen Bezeichnung „Unbekannter" identifiziert.

6. Im Verlauf des Gesprächs wird die Person aufgefordert, auf eventuelle persönliche und familiäre Probleme hinzuweisen, die unverzügliche Maßnahmen erfordern. Von diesen Problemen informiert die Direktion die Sozialdienststelle.

7. Die vom Inhaftierten oder vom Internierten übergebenen Gegenstände sowie jene, die an seiner Person vorgefunden wurden und nicht in seinem Besitz belassen werden können, werden einbehalten und bei der Direktion hinterlegt. Die Gegenstände, die nicht aufbewahrt werden können, werden zugunsten der Person verkauft oder auf ihre Kosten an die von ihr angegebene Person geschickt. Über die vorgenannten Operationen wird ein Protokoll angefertigt.

8. Von den Gegenständen, die vom Angeklagten übergeben wurden oder die an seiner Person vorgefunden wurden, wird die vorgehende Justizbehörde benachrichtigt.

9. Die Kontakte und die Maßnahmen des Haftpersonals und der freiwilligen Betreuer gemäß Artikel 78 des Gesetzes, sowie diejenigen des sozialen und ärztlichen Personals der örtlichen Betreuungseinrichtungen und –dienste, die der Fortsetzung der therapeutischen Programme oder der institutionell mit den Angeklagten, den Verurteilten und den Internierten ausgeübten erzieherischen und sozialen Behandlung dienen, gelten nicht als Gespräche, und auf sie werden deshalb nicht die Bestimmungen gemäß Artikel 18 des Gesetzes und Artikel 35 der vorliegenden Vollzugsordnung angewandt.

 

 

Art. 25

Liste der Rechts- und Staatsanwälte

 

1. In jeder Haftanstalt wird eine Liste der Rechts- und Staatsanwälte des Bezirks geführt, die so auszuhängen ist, daß die Inhaftierten und die Internierten sie einsehen können.

2. Es ist dem Haftpersonal untersagt, direkt oder indirekt die Wahl des Verteidigers zu beeinflussen.

 

 

Art. 32c

Beschwerde gegen die Verfügung der Sonderbewachung

 

1. Die Beschwerde gegen die endgültige Verfügung, welche die Sonderbewachung anordnet oder verlängert, wird in das Register gemäß Artikel 80 der Strafprozeßordnung und Artikel 15 des königlichen Erlasses Nr. 603 vom 28. Mai 1931 eingetragen, falls sie schriftlich vom Anstaltsdirektor empfangen wird, und wird spätestens am darauffolgenden Tag in beglaubigter Abschrift an das Überwachungsgericht übermittelt, dem auch eine Abschrift der persönlichen Akte des Betroffenen und der Verfügung übermittelt wird, welche die Sonderbewachung anordnet oder verlängert. In dringenden Fällen erfolgt die Mitteilung per Telegramm.

2. Der Inhaftierte oder der Internierte kann beim Vorbringen der Beschwerde gleichzeitig einen Verteidiger benennen.

3. Falls der Minister nicht direkt einzuschreiten gedenkt, kann er den Bezirksinspektor oder den Anstaltsdirektor delegieren, beim Überwachungsgericht Schriftstücke in Bezug auf die Verfügung vorzulegen, gegen die der Inhaftierte oder der Internierte Beschwerde eingelegt hat.

 

 

Art. 33

Ausländische Inhaftierte und Internierte

 

1. Bei Vollzug der Maßnahmen zum Freiheitsentzug gegenüber ausländischen Staatsbürgern sind deren sprachliche Schwierigkeiten und deren kulturelle Unterschiede zu berücksichtigen. Es sind die Möglichkeiten zum Kontakt mit den Konsularbehörden ihres Landes zu begünstigen.

 

 

Art. 35

Gespräche

 

1. Die Gespräche der Verurteilten, der Internierten und der Angeklagten nach der Verkündigung des Urteils erster Instanz werden vom Anstaltsdirektor genehmigt. Die Gespräche mit Personen, die keine Verwandten und Haushaltsmitglieder sind, werden dann genehmigt, falls vernünftige Gründe vorliegen, und werden dem Bezirksinspektor unter Beifügung der entsprechenden Dokumentation mitgeteilt.

2. Hinsichtlich der Gespräche mit den Angeklagten bis zur Verkündigung des Urteils erster Instanz, müssen die Antragsteller die von der vorgehenden Justizbehörde ausgestellte Erlaubnis vorlegen.

3. Die zum Gespräch zugelassenen Personen werden identifiziert und außerdem einer Kontrolle unterzogen, und zwar mit den von der Anstaltsordnung vorgesehenen Modalitäten, um zu gewährleisten, daß in die Anstalt keine gefährlichen Instrumente oder andere nicht zulässige Gegenstände eingeführt werden.

4. Im Verlauf des Gesprächs ist ein korrektes Verhalten an den Tag zu legen, dergestalt, daß die anderen nicht gestört werden. Das der Kontrolle zugewiesene Personal entfernt die Personen vom Gespräch, die ein unkorrektes oder störendes Verhalten zeigen, und berichten darüber dem Direktor, der über den Ausschluß beschließt.

5. Die Gespräche erfolgen in gemeinsamen Räumen mit Trennvorrichtungen. Die Direktion kann erlauben, daß sich das Gespräch aus besonderen Gründen in einem gesonderten Raum vollzogen wird. Falls keine disziplinarischen, die Ordnung oder die Sicherheit oder die Gesundheit betreffenden Gründe dagegen stehen, kann die Direktion auch erlauben, daß die Gespräche an hierzu bestimmten Gemeinschaftsplätzen im Freien stattfinden. Auf jeden Fall erfolgen die Gespräche unter der Sichtkontrolle des Wachpersonals.

6. Für die Gespräche der Inhaftierten mit ihren Verteidigern werden eigens hierzu eingerichtete Räume bestimmt.

7. Für die kranken Inhaftierten und Internierten können die Gespräche im Krankensaal stattfinden.

8. Die Inhaftierten und die Internierten kommen in den Genuß von vier Gesprächen pro Monat.

9. Der Anstaltsdirektor kann durch eine begründete Verfügung, wovon eine Abschrift an den Minister zu übermitteln ist, die Angeklagten, die eine ordnungsgemäße Führung gezeigt haben, sowie die Verurteilten und Internierten, die außer einer ordnungsgemäßen Führung aktiv an der wissenschaftlichen Beobachtung der Persönlichkeit und an der ihnen gegenüber durchgeführten bessernden Behandlung mitgearbeitet haben, in den Genuß zweier weiterer Gespräche pro Monat kommen lassen, sowie zweier Telefongespräche pro Monat, die über die Grenzen hinausgehen, die von Artikel 37 Abs. 2 festgesetzt werden, und die von den zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 18 Abs. 8 des Gesetzes und im Sinne der ersten Absatzes des vorliegenden Artikels sowie von Artikel 37 Abs. 1 gewährt werden.

10. Den schwer erkrankten Personen, oder wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, werden Gespräche auch außerhalb der in den vorstehenden Absätzen festgelegten Grenzen gewährt.

11. Das Gespräch hat eine Dauer von höchstens einer Stunde. Angesichts außergewöhnlicher Umstände ist es erlaubt, die Dauer des Gesprächs mit den Verwandten oder Haushaltsmitgliedern zu verlängern. Das Gespräch mit den Verwandten oder Haushaltsmitgliedern wird auf jeden Fall bis zu zwei Stunden verlängert, wenn letzere in einer anderen Gemeinde wohnhaft sind, als diejenige, in der die Anstalt liegt, falls in der vorhergehenden Woche der Inhaftierte oder der Internierte nicht in den Genuß eines Gesprächs gekommen ist, und falls die Erfordernisse und die Organisation der Anstalt es gestatten.

12. An jedem Gespräch mit dem Inhaftierten und dem Internierten dürfen nicht mehr als drei Personen teilnehmen. Es ist erlaubt, hiervon abzuweichen, wenn es sich um Verwandte oder Haushaltsmitglieder handelt.

13. Falls es sich ergibt, daß die Familienangehörigen mit dem Inhaftierten und dem Internierten keine Beziehungen aufrechterhalten, weist die Direktion zur Ergreifung zweckmäßiger Maßnahmen die Sozialdienststelle darauf hin, und falls die Notwendigkeit dafür gesehen wird, auch den Sozialhilferat.

14. Das Gespräch wird unter Hinweis auf die Angaben der Erlaubnis in das dafür vorgesehene Register eingetragen.

15. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze werden nicht in den von Artikel 18b des Gesetzes vorgesehenen Fällen angewandt.

 

 

Art. 36

Briefliche und telegrafische Korrespondenz

 

1. Die Inhaftierten und die Internierten sind zugelassen, briefliche und telegrafische Korrespondenz zu verschicken und zu empfangen.

2. Um die Korrespondenz zu ermöglichen, stellt die Verwaltung den Inhaftierten und den Internierten, die nicht auf eigene Kosten dafür sorgen können, unentgeltlich pro Woche das Nötige zum Schreiben eines Briefes sowie die normale Frankierung zur Verfügung.

3. Bei der Verkaufsstelle der Anstalt müssen immer die für die Korrespondenz notwendigen Schreibmaterialien zum Kauf zur Verfügung stehen.

4. Auf dem Umschlag der ausgehenden Briefkorrespondenz hat der Inhaftierte oder der Internierte seinen Vornamen und seinen Namen zu schreiben.

5. Die eingehende oder ausgehende Korrespondenz in geschlossenem Umschlag wird einer Inspektion unterzogen, um das eventuelle Vorhandensein von Wertsachen oder anderen unerlaubten Gegenständen zu überprüfen. Die Inspektion hat mit Modalitäten zu erfolgen, die es gewährleisten, daß keine Kontrolle über das Geschriebene stattfindet.

6. Falls der Verdacht vorliegt, daß in der ein- oder ausgehenden Briefkorrespondenz Inhalte eingefügt sind, die strafbare Tatumstände bilden, oder die eine Gefahr für die Ordnung und Sicherheit bedeuten können, hält der Direktor das Schreiben zurück und weist unverzüglich den Überwachungsrichter wegen der zu treffenden Maßnahmen darauf hin, oder er meldet es der vorgehenden Justizbehörde, falls es sich um einen Angeklagten in Erwartung der Verkündigung des Urteils erster Instanz handelt.

7. Die Briefkorrespondenz, die auf Hinweis oder von Amts wegen dem Kontrollvermerk unterzogen ist, wird auf Entscheidung des Überwachungsrichters oder der vorgehenden Justizbehörde weitergeleitet oder einbehalten.

8. Die Bestimmungen gemäß Absatz 6 und 7 des vorliegenden Artikels werden auch auf eingehende Telegramme angewandt.

9. Falls die Direktion der Meinung ist, daß ein ausgehendes Telegramm aus den Gründen gemäß Absatz 6 nicht abgeschickt werden darf, informiert sie davon den Überwachungsrichter oder die vorgehende Justizbehörde, die darüber entscheiden, ob die Versendung zu erfolgen hat oder nicht.

10. Der Inhaftierte oder der Internierte wird unverzüglich darüber informiert, daß die Korrespondenz einbehalten wurde.

 

 

Art. 37

Telefonische Korrespondenz

 

1. Die Inhaftierten und die Internierten können einmal alle fünfzehn Tage zur telefonischen Korrespondenz mit den Familienangehörigen oder mit den Haushaltsmitglieder nur dann berechtigt werden, wenn sie seit wenigstens fünfzehn Tagen nicht in den Genuß von Gesprächen mit einem Familienangehörigen oder Haushaltsmitglied gekommen sind; sie können ebenfalls dazu berechtigt werden, eine telefonische Korrespondenz mit den Familienangehörigen oder Haushaltsmitgliedern bei ihrer Rückkehr in die Anstalt vom Ausgang oder vom Urlaub durchzuführen.

2. Der von der vorgehenden Justizbehörde oder nach dem Urteil erster Instanz vom Überwachungsrichter zur telefonischen Korrespondenz berechtigte Angeklagte hat das Recht, von dieser Korrespondenz mit der im ersten Absatz angegebenen Häufigkeit Gebrauch zu machen.

3. Die Genehmigung gemäß vorstehendem Absatz kann über die dort festgelegten Grenzen hinaus in Anbetracht besonderer und schwerwiegender Gründe der Dringlichkeit gewährt werden, die es nicht erlauben, die notwendige Mitteilung mithilfe der Gespräche oder der brieflichen und telegrafischen Korrespondenz nutzbringend zu tätigen.

4. Die telefonische Korrespondenz mit anderen Personen darf nur dann erlaubt werden, wenn außergewöhnliche Gründe der Dringlichkeit vorliegen.

5. In jeder Anstalt sind je nach Bedarf ein oder mehrere Telefone installiert.

6. Der Inhaftierte oder der Internierte, der eine telefonische Mitteilung zu tätigen beabsichtigt, hat bei der zuständigen Behörde einen schriftlichen Antrag zu stellen, unter Angabe der verlangten Nummer, der Person, mit dem er zu korrespondieren hat, sowie der Gründe des Antrags.

7. Der telefonische Kontakt wird vom Anstaltspersonal hergestellt. Die Höchstdauer des Telefongesprächs beträgt sechs Minuten.

8. Die für das Anbringen des Kontrollvermerks auf der brieflichen Korrespondenz gemäß Art. 18 des Gesetzes Nr. 354 vom 26. Juli 1975 zuständige Justizbehörde kann verfügen, daß die Telefongespräche mithilfe geeigneter Apparate mitgehört und aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung der Telefongespräche wird immer angeordnet, falls sie auf Antrag von Inhaftierten oder Internierten genehmigt wurden, die wegen der Delikte gemäß Artikel 4b des Gesetzes Nr. 354 vom 26. Juli 1975 verurteilt wurden.

9. Die Genehmigungen zur telefonischen Korrespondenz werden durch schriftliche und begründete Verfügung erteilt. Die Verfügung zur Genehmigung der telefonischen Korrespondenz mit Personen, die keine Familienangehörigen oder Haushaltsmitglieder sind, wird in Abschrift dem Minister übermittelt.

10. Die telefonische Korrespondenz erfolgt auf Kosten des Betroffenen.

11. Die Verbuchung der Kosten erfolgt für jedes Gespräch und gleichzeitig mit diesem.

12. Bei Anruf von außen mit dem Ziel, eine telefonische Korrespondenz mit einem Inhaftierten oder einem Internierten zu führen, darf dem Betroffenen nur der von der Person erklärte Name mitgeteilt werden, die angerufen hat, es sei denn, es stehen keine Gründe der Vorsicht dagegen.

 

 

Art. 44

Ausschluß von den Schul- und Berufsausbildungskursen

 

1. Der Inhaftierte oder der Internierte, der im Schulausbildungskurs, auch wenn dieser individuell erfolgt, oder im Berufsausbildungskurs ein Verhalten zeigt, das einer wesentlichen Nichterfüllung seiner Aufgaben gleichkommt, wird durch Anordnung des Direktors vom Kurs ausgeschlossen.

2. Der Ausschluß vom Kurs wird vom Direktor auch in dem Fall angeordnet, in dem der Inhaftierte oder der Internierte keine ausreichenden Erfolge erzielt, und zwar nach Anhörung der Schulbehörden.

 

 

Art. 47

Kriterien des Vorrangs bei der Zuweisung zur Arbeit innerhalb der Anstalten

 

1. Bei der Festlegung der Prioritäten in Bezug auf die Zuweisung der Inhaftierten und der Internierten zur Arbeit werden die Elemente berücksichtigt, die in Artikel 20 Abs. 6 des Gesetzes angegeben sind, auch hinsichtlich der Art der verfügbaren Arbeit, der während der Haft oder Internierung unfreiwillig in Arbeitsuntätigkeit zugebrachten Zeit sowie in Bezug auf das gezeigte Verhalten.

 

 

Art. 48

Arbeitspflicht

 

1. Die Verurteilten und diejenigen, die den Sicherheitsmaßregeln der landwirtschaftlichen Kolonie und des Arbeitshauses unterzogen sind, und die nicht zum offenen Strafvollzug oder zur Arbeit außerhalb der Anstalt zugelassen wurden, oder die nicht die Genehmigung erhalten haben, handwerkliche, intellektuelle oder künstlerische Aktivitäten oder Heimarbeit auszuüben, und für die keine Arbeit verfügbar ist, die den Kriterien gemäß Artikel 20 Abs. 6 des Gesetzes entsprechen, sind verpflichtet, eine andere Arbeitstätigkeit unter denen zu verrichten, die in der Anstalt organisiert werden.

 

 

Art. 49

Handwerkliche, intellektuelle oder künstlerische Tätigkeiten

 

1. Die handwerklichen, intellektuellen und künstlerischen Tätigkeiten werden außerhalb der zur normalen Arbeit bestimmten Stunden in dafür vorgesehenen Räumen verrichtet, oder in besonderen Fällen in den Zimmern, falls dies nicht den Gebrauch sperriger oder gefährlicher Werkzeuge erfordert oder dies keine Störung verursacht.

2. Die Angeklagten können dazu zugelassen werden, diese Aktivitäten auf ihren Antrag hin auch während der für die Arbeit gewidmeten Stunden auszuüben.

3. Die Verurteilten und die Internierten, die beantragen, eine handwerkliche, intellektuelle oder künstlerische Tätigkeit während der Arbeitszeit zu verrichten, können dazu zugelassen und von der normalen Arbeit befreit werden, falls sie nachweisen, die in Artikel 20 Abs. 7 des Gesetzes vorgesehenen Fähigkeiten zu besitzen, und sich diesen Tätigkeiten mit beruflichem Engagement widmen.

4. Die Genehmigungen werden vom Direktor erteilt, der die zu beachtenden Vorschriften festlegt, auch in Bezug auf die Erstattung der eventuell von der Verwaltung getragenen Kosten.

5. Es kann das Verschicken der erzeugten Produkte außerhalb der Anstalt ohne Kosten für die Verwaltung erlaubt werden.

6. Vom finanziellen Gewinn, der aus der handwerklichen, intellektuellen oder künstlerischen Aktivität herrührt, werden auch bei offenem Strafvollzug oder bei Arbeit außerhalb der Anstalt die Abzüge gemäß Artikel 24 Abs. 1 des Gesetzes vorgenommen.

 

 

Art. 49b

Heimarbeit

 

1. Die Heimarbeit innerhalb der Haftanstalt kann auch während der Stunden ausgeübt werden, die zur normalen Arbeit bestimmt sind, unter Beachtung der Bedingungen gemäß vorstehendem Artikel.

 

 

Art. 50

Ausschluß von den Arbeitstätigkeiten

 

1. Der zur Arbeit zugewiesene Inhaftierte oder der Internierte, der ein Verhalten zeigt, daß im wesentlichen einer Ablehnung der Erfüllung seiner Aufgaben gleichkommt, wird von den Arbeitstätigkeiten ausgeschlossen, und zwar durch Anordnung des Direktors und unbeschadet der Strafen disziplinarischen Charakters.

2. Der Ausschluß von den Arbeitstätigkeiten wird vom Direktor auch dann angeordnet, wenn die Leistung des Inhaftierten oder des Internierten mangelhaft ist, und zwar nach Anhörung der Person, die den Verarbeitungen vorsteht.

 

 

Art. 53

Abzüge von der Vergütung

 

1. Der Abzug des Vergütungsanteils als Rückerstattung der Unterhaltskosten sowie die Abzüge gemäß Artikel 145 Nr. 1) und 2) des Strafgesetzbuches werden gegenüber den Verurteilten bei jeder Auszahlung der Vergütung vorgenommen.

2. Unbeschadet der Zuständigkeit des Vollzugsrichters hinsichtlich der Streitfälle in Bezug auf die Zuweisung und die Liquidation der Unterhaltskosten, entscheidet der Überwachungsrichter über Beschwerden in Bezug auf die bei den Abzügen gemäß Artikel 145 des Strafgesetzbuches beachtete Reihenfolge.

 

 

Art. 55

Kundgebungen des Glaubensbekenntnisses

 

1. Die Inhaftierten und die Internierten haben das Recht, an den Riten ihren Glaubensbekenntnisses entsprechend den Bestimmungen des vorliegenden Artikels teilzunehmen.

2. Es ist den Inhaftierten und den Internierten, die es wünschen, erlaubt, im eigenen Zimmer oder am eigenen Platz im Mehrbettzimmer Bilder und Symbole seines Glaubensbekenntnisses anzubringen.

3. Während der Freizeit ist es einzelnen Inhaftierten und Internierten erlaubt, den Kult des eigenen Glaubensbekenntnisses zu praktizieren, insofern es sich nicht um Riten handelt, die der Ordnung und der Disziplin der Anstalt schaden.

4. Für die Riten des katholisches Glaubens ist jede Anstalt je nach den Erfordernissen des Gottesdienstes mit einer oder mehreren Kapellen versehen. Die Ausübungen des Kultes des katholischen Bekenntnisses sowie die entsprechende religiöse Unterweisung und Betreuung werden je nach denselben Erfordernissen einem oder mehreren Geistlichen anvertraut.

5. In den Anstalten, in denen mehrere Geistliche tätig sind, wird die Aufgabe der Koordinierung des Gottesdienstes einem von diesen Geistlichen durch den Bezirksinspektor der Vorbeugungs- und Strafanstalten für Erwachsene anvertraut, oder falls es sich um Anstalten für Minderjährige handelt, durch den Direktor der Erziehungsstelle für Minderjährige, und zwar nach Anhörung des Inspektors der Geistlichen.

6. Zur religiösen Unterweisung und zur Zelebration der religiösen, nicht katholischen Glaubensriten stellt die Anstaltsdirektion geeignete Räume zur Verfügung.

7. Um den Inhaftierten und den Internierten, die dies fordern, die religiöse Unterweisung und Betreuung sowie die Zelebration der Riten von nicht katholischen Glaubensbekenntnissen zu gewährleisten, greift die Anstaltsdirektion auf Geistliche zurück, die in der Liste enthalten sind, die der Innenminister aufgrund der Vereinbarungen mit der Vertretungen der verschiedenen Glaubensbekenntnisse aufgestellt hat.

 

 

Art. 64

Informationen über die Vorschriften und die Bestimmungen, die das Leben in der Haftanstalt regeln

 

1. In jeder Strafanstalt sind in der Bibliothek oder in einem anderen Raum, zu welchem die Inhaftierten Zugang haben, die Texte des Gesetzes Nr. 354 vom 26. Juli 1975, der vorliegenden Vollzugsordnung, der Anstaltsordnung sowie der anderen Bestimmungen bereitzuhalten, welche die Rechte und Pflichten der Inhaftierten und der Internierten, die Disziplin und die Behandlung betreffen.

2. Beim Eintritt in die Anstalt wird jedem Inhaftierten oder Internierten ein Auszug der wichtigsten Vorschriften des Gesetzes, der Vollzugsordnung und der Anstaltsordnung übergeben, unter Hinweis auf den Ort, an dem die vollständigen Texte konsultiert werden können.

3. Von jeder nachfolgenden Bestimmung hinsichtlich der im ersten Absatz angegebenen Materien werden die Inhaftierten und die Internierten benachrichtigt.

4. Die Beachtung der Vorschriften und Bestimmungen, die das Leben in der Haftanstalt regeln, durch die Inhaftierten und die Internierten ist auch dadurch zu erreichen, daß deren Gründe erklärt werden.

 

 

Art. 65

Verhaltensvorschriften

 

1. Die Inhaftierten und die Internierten haben die Pflicht, die Vorschriften zu beachten, die das Leben in der Haftanstalt regeln sowie die vom Personal auferlegten Bestimmungen; gegenüber dem Personal der Haftanstalt und denen, welche die Anstalt besuchen, ist ein respektvolles Betragen zu zeigen.

2. Die Inhaftierten und die Internierten haben sich im gegenseitigen Kontakt korrekt zu verhalten.

3. Bei den gegenseitigen Beziehungen zwischen dem Personal der Haftanstalt und den Inhaftierten bzw. den Internierten ist die Form des „Sie" zu gebrauchen.

 

 

Art. 67

Schadensersatz für Schäden an Sachwerten der Verwaltung oder Dritter

 

1. Bei Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen der Verwaltung führt die Direktion Untersuchungen durch, um die Schadensumme festzustellen und den Verantwortlichen zu identifizieren.

2. Nach Abschluß der Untersuchungen und nach Anhörung des Betroffenen, teilt die Direktion dem Verantwortlichen schriftlich die Belastung mit und fordert ihn zum Schadensersatz auf, wobei sie die Modalitäten festlegt, die auch Ratenzahlungen vorsehen können.

3. Der als Schadensersatz geschuldete Betrag wird von dem verfügbaren Ersparten entnommen.

4. Bei Schäden an Sachen, die anderen Inhaftierten oder Internierten gehören, bemüht sich die Anstaltsdirektion, einen spontanen Schadensersatz zu begünstigen.

5. Der spontane Schadensersatz wird bei einem eventuellen Disziplinarverfahren als mildernder Umstand betrachtet.

 

 

Art. 70

Eingaben und Beschwerden

 

1. Der Überwachungsrichter, der Bezirksinspektor und der Anstaltsdirektor haben allen Inhaftierten und Internierten die Möglichkeit zu geben, direkt mit ihnen in Kontakt zu treten. Wo dies nicht mithilfe regelmäßiger individueller Gespräche erfolgen kann, haben die oben Genannten die Räume häufig aufzusuchen, in denen sich die Inhaftierten und die Internierten befinden, wobei sie auf diese Weise die Möglichkeit erleichtern, daß diese sich individuell an sie wenden, um eventuelle mündliche Eingaben oder Beschwerden vorzubringen.

2. Den Inhaftierten und den Internierten, die dies fordern, wird das Nötige bereitgestellt, um schriftliche Eingaben und Beschwerden an die in Artikel 35 des Gesetzes angegebenen Behörden abzufassen.

3. Falls der Inhaftierte oder der Internierte von dem Recht Gebrauch zu machen beabsichtigt, das System des geschlossenen Umschlags zu verwenden, hat er direkt für das Verschließen zu sorgen und außen auf dem Umschlag das Wort „Vertraulich" zu schreiben. Falls der Absender nicht in der Lage ist, die Kosten für die eventuelle Postversendung zu tragen, sorgt die Direktion dafür.

4. Der Überwachungsrichter und das Verwaltungspersonal informieren den Inhaftierten oder den Internierten, der die Eingabe oder die Beschwerde vorgelegt hat, so schnell als möglich von den getroffenen Maßnahmen und von den Gründen, die dazu geführt haben, daß der Eingabe oder der Beschwerde nicht stattgegeben wurde.

 

 

Art. 71

Belohnungen

 

1. Die Belohnungen werden auf Initiative des Direktors den Inhaftierten und den Internierten gewährt, die sich wie folgt ausgezeichnet haben:

a) durch besonderes Engagement bei der Abwicklung der Arbeit;

b) durch besonderes Engagement und besonderen Erfolg in den Schul- und Berufsausbildungskursen;

c) durch aktive Mitarbeit bei der Organisation und der Abwicklung der kulturellen, Freizeit- und Sportaktivitäten;

d) durch besondere Sensibilität und Bereitschaft bei der Hilfestellung zugunsten anderer Inhaftierter oder Internierter, um sie in schwierigen Momenten hinsichtlich ihrer persönlichen Probleme moralisch zu unterstützen;

e) durch verantwortliches Verhalten in Situationen, in denen das Leben der Anstalt gestört ist, und das darauf gerichtet ist, kollektive Verhaltensweisen der Vernunft zu begünstigen;

f) durch zivil verdienstvolle Handlungen.

2. Die oben genannten Verhaltensweisen werden wie folgt belohnt:

a) durch lobende Erwähnung;

b) durch Genehmigung von Besuchen seitens der Verwandten und Haushaltsmitglieder, durch die Erlaubnis, einen Teil des Tages mit ihnen in dafür vorgesehenen Räumen oder im Freien zu verbringen und eine Mahlzeit in Gesellschaft zu verzehren, unbeschadet der Modalitäten gemäß Artikel 18 Abs. 2 des Gesetzes;

c) durch Vorschlag zur Gewährung der Vergünstigungen gemäß Artikel 47, 47b, 47c, 50, 52, 53, 54 und 56 des Gesetzes, insofern die Voraussetzungen hierfür vorhanden sind;

d) durch Vorschlag zur Begnadigung, zur bedingten Freilassung und zum vorzeitigen Widerruf der Sicherheitsmaßregel.

3. Die Belohnung gemäß Buchstabe a) wird vom Direktor gewährt; diejenigen gemäß der Buchstaben b), c) und d) werden vom Disziplinarrat gewährt.

4. Gegenüber den Angeklagten hängt die Durchführung der Belohnung gemäß Buchstabe a) von der Genehmigung durch die zuständige Justizbehörde ab.

5. Bei der Wahl der Art und der Modalitäten der zu gewährenden Belohnungen ist die Relevanz der Verhaltensweise sowie der gewöhnlichen Führung des Individuums zu berücksichtigen.

6. Von den Belohnungen, die dem Angeklagten gewährt wurden, wird der vorgehenden Justizbehörde Mitteilung gemacht.

 

 

Art. 72

Disziplinarische Vergehen und Strafen

 

1. Die Disziplinarstrafen werden über die Inhaftierten und die Internierten verhängt, die sich folgender Vergehen verantwortlich gemacht haben:

1) Nachlässigkeit bei der Reinigung und Ordnung der Person oder des Zimmers;

2) ungerechtfertigtes Verlassen des zugewiesenen Platzes;

3) freiwillige Nichterfüllung der Arbeitspflichten;

4) störendes Verhalten gegenüber den Gefährten;

5) Lärm und gotteslästerliche Sprache;

6) Spiele und andere von der Anstaltsordnung untersagte Aktivitäten;

7) Simulation von Krankheit;

8) Handel mit Gütern, deren Besitz untersagt ist;

9) Besitz von oder Handel mit unerlaubten Gegenständen oder Geld;

10) betrügerische Kommunikation mit der Außenwelt oder in der Anstalt in den Fällen gemäß Artikel 33 Nr. 2) und 3) des Gesetzes;

11) unzüchtige oder gegen den Anstand verstoßende Handlungen;

12) Einschüchterung von Gefährten oder Gewalttätigkeiten ihnen gegenüber;

13) Fälschung von Dokumenten, die aus der Verwaltung stammen und dem Inhaftierten oder dem Internierten zur Aufbewahrung anvertraut wurden;

14) Aneignung und Beschädigung von Sachwerten der Verwaltung;

15) Besitz von und Handel mit Instrumenten, die verletzen können;

16) verletzendes Verhalten gegenüber dem Personal der Haftanstalt oder gegenüber anderen Personen, welche die Anstalt dienst- oder besuchshalber betreten;

17) Nichtbeachtung der Befehle und Vorschriften oder ungerechtfertigte Verzögerung bei der Ausführung derselben;

18) Verspätungen bei der Rückkehr, wie in den Artikeln 30, 30c, 51, 52 und 53 des Gesetzes vorgesehen;

19) Teilnahme an Unruhen und Aufruhr;

20) Förderung von Unruhen und Aufruhr;

21) Ausbruch;

22) vom Gesetz als Delikt vorgesehene Tatumstände, die zu Lasten der Gefährten, des Personals der Haftanstalt oder der Besucher verübt werden.

2. Die Disziplinarstrafen werden auch in der Annahme des Versuchs der oben aufgezählten Verstöße verhängt.

3. Die Strafe des Ausschlusses von den gemeinsamen Aktivitäten darf nicht für die Verstöße gemäß der Nummern 1) bis 8) des vorliegenden Artikels verhängt werden, es sei denn, das Vergehen wurde innerhalb von drei Monaten nach der Verübung eines vorhergehenden Verstoßes derselben Art begangen.

4. Von den Strafen, die über den Angeklagten verhängt wurden, wird die vorgehende Justizbehörde benachrichtigt.

 

 

Art. 73

Vorbeugende Disziplinarmaßnahmen

 

1. In Fällen absoluter Dringlichkeit, die sich aus der Notwendigkeit ergibt, Schäden an Personen oder Sachen zuvorzukommen, sowie das Auftreten oder die Verbreitung von Unruhen oder angesichts von Umständen, die besonders schwerwiegend sind für die Sicherheit und die Ordnung der Anstalt, kann der Direktor vorbeugend anordnen, daß der Inhaftierte oder der Internierte, der ein strafbares Vergehen begangen hat, von den gemeinsamen Aktivitäten ausgeschlossen wird und in Erwartung der Einberufung des Disziplinarrates in einem Einzelzimmer verbleibt.

2. Sogleich nach der Anwendung der vorbeugenden Maßnahme besucht der Arzt die betreffende Person und stellt eine Bescheinigung gemäß vorletztem Absatz des Artikels 39 des Gesetzes aus.

3. Der Direktor beruft so schnell wie möglich den Disziplinarrat ein, um das Disziplinarverfahren einzuleiten.

4. Die Dauer der vorbeugenden Maßnahme darf auf keinen Fall zehn Tage überschreiten. Die in der vorbeugenden Maßnahme verbrachte Zeit wird von der eventuell verhängten Strafe abgezogen.

 

 

Art. 91

Probeweise Anvertrauung an den Sozialdienst

 

1. Außerhalb der Annahme, daß der Verurteilte sich in Freiheit befindet, wird der Antrag auf probeweise Anvertrauung an den Sozialdienst dem Anstaltsdirektor vorgelegt, der ihn gemeinsam mit einer Abschrift der persönlichen Akte dem Überwachungsgericht übermittelt. Analog dazu sorgt der Direktor für die Übermittlung des vom Disziplinarrat formulierten Vorschlags.

[ausgelassen]

 

 

Art. 91b

Probeweise Anvertrauung in Sonderfällen

 

1. Falls drogen- oder alkoholabhängige Verurteilte die probeweise Anvertrauung gemäß Artikel 47b des Gesetzes beantragen, nachdem die Anordnung der Inhaftierung vollzogen wurde, wird der entsprechende Antrag dem Anstaltsdirektor vorgelegt, der sie ohne Verzögerung an den Staatsanwalt oder an den für den Vollzug zuständigen Amtsrichter übermittelt.

[ausgelassen]

 

 

Art. 92

Offener Strafvollzug

 

1. Außerhalb der Annahme gemäß Artikel 50 Abs. 6 des Gesetzes, werden für die Weiterleitung der Anträge und Vorschläge auf Zulassung zum offenen Strafvollzug die Bestimmungen von Artikel 91 Abs. 1 angewandt.

[ausgelassen]

 

 

Art. 94

Reduzierungen der Strafe für die vorgezogene Freilassung

 

1. Für die Weiterleitung der Anträge und Vorschläge zur Gewährung der von Artikel 54 des Gesetzes vorgesehenen Vergünstigung werden die Bestimmungen von Artikel 91 Abs. 1 der vorliegenden Vollzugsordnung angewandt.

[ausgelassen]

 

 

Art. 94b

Bedingte Freilassung

 

1. Der Direktor übermittelt dem Überwachungsgericht ohne Zögern den Antrag oder den Vorschlag auf bedingte Freilassung unter Beilegung der Abschrift der persönlichen Akte und der Ergebnisse der Beobachtung der Persönlichkeit, falls bereits durchgeführt.

[ausgelassen]

 

 

Art. 96

Schuldenerlaß

 

1. Zum Zweck des Schuldenerlasses in Bezug auf die Verfahrens- und Unterhaltsaufwendungen berücksichtigt der Überwachungsrichter bei der Bewertung der Führung der Person außer den Elementen seiner direkten Kenntnis auch die Anmerkungen in der persönlichen Akte, unter besonderer Rücksichtnahme auf die Entwicklung der betreffenden Führung.

[ausgelassen]

 

 

Vollzugsordnung

 

 

Art. 1

(Behandlungsmaßnahmen)

 

Die Behandlung der Angeklagten, die Maßnahmen des Freiheitsentzugs unterliegen, besteht im Angebot von Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, ihre menschlichen, kulturellen und beruflichen Interessen zu unterstützen.

Die Behandlung zur Besserung der Verurteilten und der Internierten richtet sich außerdem darauf, den Prozeß zur Änderung der persönlichen Umstände und Haltungen zu fördern, sowie der familiären und sozialen Beziehungen, die eine konstruktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben behindern.

Die Bestimmungen der vorliegenden Vollzugsordnung, die sich auf den Angeklagten beziehen, gelten auch für die Person, gegen die Untersuchungen vorgenommen werden, soweit dies vereinbar ist.

 

 

Art. 2

(Sicherheit und Einhaltung der Regeln)

 

Die Ordnung und die Disziplin in den Strafanstalten gewährleisten die Sicherheit, welche die Voraussetzung zur Realisierung der Ziele bei der Behandlung der Inhaftierten und Internierten darstellt. Der Direktor der Anstalt stellt die Aufrechterhaltung der Sicherheit und der Einhaltung der Regeln sicher, indem er sich des Personals der Haftanstalt gemäß der jeweiligen Zuständigkeiten bedient.

ausgelassen

 

 

 

Art. 5

(Aufsicht des Überwachungsrichters über die Organisation der Anstalten)

 

Der Überwachungsrichter holt in der Ausübung seiner Aufsichtsfunktionen durch Besuche und Gespräche sowie im Bedarfsfall durch Einsicht von Dokumenten direkte Informationen über die Abwicklung der verschiedenen Anstaltsdienste und über die Behandlung der Inhaftierten und Internierten ein.

 

 

 

Art. 6

(Hygienische Verhältnisse und Beleuchtung der Räume)

 

Die Räume, in denen sich das Leben der Inhaftierten und Internierten abspielt, müssen hygienisch angemessen sein.

Die Fenster der Zimmer müssen den Eintritt natürlichen Lichts und natürlicher Luft ermöglichen. Es sind keine Abschirmungen erlaubt, die diesen Eintritt verhindern. Nur in Ausnahmefällen und aus nachgewiesenen Sicherheitsgründen können Abschirmungen benutzt werden, die so anzubringen sind, daß sie nicht an der Gebäudemauer anhaften und auf jeden Fall den direkten Eintritt von genügend Luft und Licht ermöglichen.

Es sind Knöpfe für die künstliche Beleuchtung der Zimmer sowie zum Betätigen der Radio- und Fernsehgeräte angebracht, die sich sowohl außerhalb für das Personal als auch innen für die Inhaftierten und Internierten befinden. Das Personal kann mit den Außenknöpfen das Funktionieren der Innenknöpfe ausschließen, wenn die Benutzung letzterer das geordnete Zusammenleben der Inhaftierten und Internierten beeinträchtigt.

Für die nächtlichen Kontrollen durch das Personal muß die Beleuchtung von gedämpfter Intensität sein.

Die Inhaftierten und Internierten, deren körperliche und psychische Verfassung es erlauben, sorgen direkt für die Reinigung ihrer Zimmer und der entsprechenden sanitären Einrichtungen. Hierzu werden geeignete Mittel zur Verfügung gestellt.

Zum Reinigen der Zimmer, in denen sich Personen befinden, die selbst nicht in der Lage sind dafür zu sorgen, bedient sich die Verwaltung der bezahlten Arbeit von Inhaftierten und Internierten.

Wenn es die logistischen Bedingungen erlauben, werden Abteilungen für Nichtraucher gewährleistet.

 

 

Art. 7

(Toiletten)

 

Die Toiletten sind in einem Raum neben dem Zimmer untergebracht.

Die Räume, in denen die Toiletten untergebracht sind, werden mit fließendem warmem und kaltem Wasser versorgt, sind mit einem Waschbecken, einer Dusche und vor allem in den Haftanstalten oder Abteilungen für Frauen auch mit einem Bidet für die hygienischen Bedürfnisse der Inhaftierten und Internierten versehen.

Toilette, Waschbecken und Duschen sind außerdem in ausreichender Anzahl in der Nähe der Räume und Bereiche unterzubringen, in denen gemeinsame Aktivitäten abgewickelt werden.

 

 

Art. 8

(Körperpflege)

 

Die für die Körperpflege notwendigen Gegenstände sind unter spezifischer Bezugnahme auf ihre Qualität und Quantität in Tabellen und unterschieden nach Männern und Frauen angegeben, die durch Ministererlaß festgelegt werden.

Für die Männer und für die Frauen werden Friseurdienste organisiert, die sie regelmäßig je nach Bedarf in Anspruch nehmen können.

In den Übernachtungsräumen ist der Gebrauch elektrischer Rasierapparate erlaubt.

Die Anstaltsordnung regelt die Zeiten und Modalitäten für die Inanspruchnahme des Friseurdienstes sowie die täglichen Uhrzeiten für den Gebrauch von Warmwasser.

Die Pflicht des Duschens kann aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen auferlegt werden.

 

 

Art. 9

(Bekleidung und Ausstattung)

 

Die Gegenstände, welche die Bettausstattung, die Bekleidungsstücke und die persönliche Wäsche bilden, sowie die anderen Gebrauchsgegenstände, welche die Verwaltung den Inhaftierten und Internierten zu übergeben hat, sind unter spezifischer Bezugnahme auf ihre Qualität und unterschieden nach Männern und Frauen angegeben, die durch Ministererlaß festgelegt werden.

Die oben genannten Bekleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände müssen Merkmale aufweisen, die dem Wechsel der Jahreszeiten angemessen sind sowie den besonderen klimatischen Bedingungen der Gebiete, in denen sich die Haftanstalten befinden; ihre Menge muß einen Wechsel erlauben, der gute Verhältnisse der Sauberkeit und Erhaltung sicherstellen.

Für jedes Bekleidungsstück und jeden Gebrauchsgegenstand ist eine Benutzungsdauer vorgesehen.

Die Verwaltung ersetzt auch vor dem Ablauf der Benutzungsdauer die beschädigten Bekleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände. Falls die vorzeitige Beschädigung dem Inhaftierten oder Internierten anzulasten ist, hat dieser den Schaden zu ersetzen.

ausgelassen

Die Inhaftierten und Internierten, welche persönliche Kleidungsstücke und Ausstattungen ihres Eigentums benutzen, die nicht mit den normalen Verfahren gewaschen werden können, die für die von der Verwaltung bereit gestellten Sachen angewandt werden, haben auf ihre Kosten dafür zu sorgen.

Die Verwaltung sorgt dafür, den zu Entlassenden Zivilkleidung zu übergeben, falls sie nicht in der Lage sind, auf ihre Kosten dafür zu sorgen.

 

 

Art. 10

(Ausstattung und Gegenstände persönlichen Eigentums)

 

Die Anstaltsordnung legt die Fälle fest, in denen die Inhaftierten und Internierten dazu zugelassen werden können, Ausstattungen ihres Eigentums zu benutzen, und sieht des weiteren vor, welche Ausstattungsgegenstände benutzt werden können.

Es wird ein Wäschereidienst sichergestellt, zu dem die Inhaftierten und Internierten auf ihre Kosten Zugang haben.

Der Besitz von Gegenständen, die einen besonderen moralischen oder gefühlsmäßigen Wert haben, ist zugelassen, wenn die Gegenstände keinen erheblichen wirtschaftlichen Wert aufweisen und mit der geordneten Abwicklung des Anstaltslebens nicht unvereinbar sind.

 

 

Art. 12

(Kontrolle über die Behandlung der Lebensmittel und über die Preise der in der Anstalt verkauften Waren)

 

Die in Artikel 9 Absatz 6 des Gesetzes vorgesehene Vertretung der Inhaftierten und der Internierten besteht aus drei Personen.

In den Anstalten, in denen die Zubereitung der Kost in mehreren Küchen erfolgt, wird für jede Küche eine Vertretung gebildet.

Die Vertreter der Inhaftierten und der Internierten wohnen der Entnahme der Lebensmittel bei, kontrollieren deren Qualität und Quantität, überprüfen, daß die entnommenen Lebensmittel vollständig für die Zubereitung der Kost verwendet werden.

Den arbeitstätigen oder studierenden Inhaftierten und Internierten, die der Vertretung angehören, werden Abwesenheitserlaubnisse von der Arbeit oder von der Schule gewährt, um die Durchführung ihrer Aufgabe zu ermöglichen; bei Inhaftierten und Internierten, die für die Gefängnisverwaltung arbeiten, werden diese stundenweisen Beurlaubungen vergütet.

Die oben genannte Vertretung und der im letzten Absatz des Artikels 9 des Gesetzes angegebene Delegierte des Direktors legen gemeinsam oder getrennt ihre Bemerkungen dem Direktor vor.

Die Direktion fordert monatlich von der Gemeindebehörde Informationen über die laufenden Preise außerhalb der Anstalt an, und zwar hinsichtlich der Waren, die denen entsprechen, die von der Verkaufsstelle verkauft werden, oder sie informiert sich über die von den Geschäften des Großvertriebs praktizierten Preise, die der Anstalt am nächsten liegen. Die Preise der in der Verkaufsstelle zum Verkauf angebotenen Waren, die auch der Vertretung der Inhaftierten und der Internierten mitgeteilt werden, müssen sich den Preisen außerhalb der Anstalt anpassen, die sich aus den oben genannten Informationen ergeben.

 

 

Art. 13

(Räume für die Zubereitung und Ausgabe der Verpflegung. Benutzung von Kochern)

 

ausgelassen

Die Verpflegung wird in der Regel in den hierzu bestimmten Räumen eingenommen, die für eine nicht zu hohe Anzahl von Inhaftierten und Internierten verwendet werden können. Die Anstaltsordnung legt die Modalitäten fest, mit denen die Inhaftierten und Internierten turnusmäßig zugelassen werden, in hierfür ausgestatteten Räumen zu kochen.

Es ist den Inhaftierten und Internierten in ihren Zimmern erlaubt, persönliche Kocher zum Aufwärmen von Flüssigkeiten und bereits gekochten Speisen sowie zur Zubereitung von leicht und schnell fertigzustellenden Getränken und Speisen zu benutzen.

Die Abmessungen und Merkmale der Kocher müssen mit den ministeriellen Vorschriften übereinstimmen, die desgleichen die Modalitäten der Benutzung und die eventuell auch pauschale Beitreibung der Kosten regeln.

ausgelassen

Die Anstaltsordnung kann ohne den Charakter der Dauerhaftigkeit vorsehen, daß den Inhaftierten und Internierten das Kochen von Lebensmitteln erlaubt ist, und legt die zugelassenen Lebensmittel sowie die zu beachtenden Modalitäten fest.

 

 

Art. 14

(Empfang, Kauf und Besitz von Gegenständen und Lebensmitteln)

 

Die Anstaltsordnung legt gegenüber allen Inhaftierten oder Internierten der Anstalt die Lebensmittel und Gegenstände fest, deren Besitz, Kauf und Empfang erlaubt ist und die auf die Körperpflege sowie die Durchführung der die Behandlung und die Freizeit betreffenden, der kulturellen und sportlichen Aktivitäten abzielen. Bei der Feststellung der zugelassenen Lebensmittel und Gegenstände werden auch die neuen technologischen Ausrüstungen berücksichtigt. Der Besitz von Geld ist auf jeden Fall untersagt.

Aus begründeten Sicherheitserfordernissen sind Einschränkungen zugelassen, auch in Bezug auf die Differenzierung der Haftbehandlung aufgrund der Anwendung der Artikel 14-b, 41-b und 64 des Gesetzes.

Nicht zugelassen ist es, alkoholische Getränke von außen zu empfangen. Erlaubt ist der Kauf bei der Verkaufsstelle und der tägliche Verzehr von nicht mehr als einem halben Liter Wein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als zwölf Prozent oder von nicht mehr als einem Liter Bier. Der Verkauf und der Verzehr dieser Getränke erfolgt in den Räumen, in denen die Mahlzeiten eingenommen werden. Auf jeden Fall ist es verboten, alkoholische Getränke anzuhäufen.

Die nicht erlaubten Gegenstände werden von der Direktion eingezogen und den Inhaftierten und den Internierten bei ihrer Freilassung übergeben, es sei denn, sie gelten als Beweisstück. Die verderblichen oder sperrigen Lebensmittel und Gegenstände, die nicht im Lager aufbewahrt werden können, werden den Familienangehörigen bei Gelegenheit der Gespräche zurückerstattet oder ihnen durch den Inhaftierten oder Internierten und auf dessen Kosten zugeschickt.

Die von außen kommenden Lebensmittel und Gegenstände müssen in Paketen enthalten sein, die vor der Übergabe an die Empfänger einer Kontrolle zu unterziehen sind.

Die Inhaftierten und die Internierten dürfen pro Monat vier Pakete mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als zwanzig Kilo erhalten, die ausschließlich Bekleidungswaren oder in den von der Anstaltsordnung festgelegten Modalitäten auch Lebensmittel allgemeinen Verzehrs enthalten, die bei der Kontrolle nicht aufgebrochen werden müssen.

Die Gegenstände des persönlichen Gebrauchs können in einem Umfang gekauft und empfangen werden, der nicht das normale Bedürfnis des Individuums übersteigt.

Die von außen empfangenen oder gekauften Lebensmittel dürfen nicht die Bedarfsmenge einer Person übersteigen.

Der Inhaftierte oder der Internierte darf keine über seinen Wochenbedarf hinausgehenden Lebensmittel anhäufen.

Die in den oben stehenden Absätzen genannten Einschränkungen werden nicht auf die Pakete, auf die Gegenstände und die Lebensmittel angewandt, die für inhaftierte Mütter mit Kindern in der Anstalt für die Bedürfnisse der Kinder bestimmt sind.

 

 

Art. 15

(Abtretungen zwischen Inhaftierten oder Internierten)

 

Die Abtretung und der Empfang von Bargeldbeträgen und von Gegenständen unter Inhaftierten oder Internierten sind untersagt, es sei denn, es handelt sich um Mitglieder derselben häuslichen Gemeinschaft.

Erlaubt ist die Abtretung zwischen Inhaftierten und Internierten von Gegenständen mit niedrigem Wert.

 

 

Art. 17

(Ärztliche Betreuung)

 

ausgelassen

Die Genehmigung für Untersuchungen durch einen Arzt des Vertrauens auf eigene Kosten wird für die Angeklagten nach der Verkündigung des Urteils erster Instanz und für die Verurteilten und die Internierten vom Direktor erteilt.

In denselben Formen, die für die Untersuchungen auf eigene Kosten vorgesehen sind, können ärztliche, chirurgische und therapeutische Behandlungen genehmigt werden, die von Ärzten und Experten des Vertrauens in den Krankensälen oder in den klinischen und chirurgischen Abteilungen innerhalb der Anstalten auf Kosten des Betroffenen vorgenommen werden.

ausgelassen

 

 

Art. 21

(Bibliotheksdienst)

 

Die Direktion der Anstalt hat dafür zu sorgen, daß die Inhaftierten und die Internierten leichten Zugang zu den Veröffentlichungen der Anstaltsbibliothek haben, sowie die Möglichkeit, mithilfe geeigneter Vereinbarungen die Lektüre der Veröffentlichungen vorzunehmen, die in öffentlichen Bibliotheken und Lesezentren des Ortes vorhanden sind, in dem die Anstalt liegt.

ausgelassen

Die Vertreter der Inhaftierten und der Internierten werden mit den in Artikel 67 vorgesehenen Modalitäten ausgelost, wobei deren Zahl drei bzw. fünf beträgt, je nach dem, ob die Anstalten weniger oder mehr als fünfhundert Insassen aufweisen.

Im Rahmen des Bibliotheksdienstes wird ein Lesesaal eingerichtet, zu dem die Inhaftierten und Internierten zugelassen sind. Die arbeitenden und studierenden Inhaftierten und Internierten können den Lesesaal auch zu den Uhrzeiten besuchen, die auf die Ausübung der Arbeits- und Lerntätigkeit folgen. Die Anstaltsordnung legt die Modalitäten und Uhrzeiten für den Zugang zum Lesesaal fest.

 

 

Art. 23

(Modalitäten für den Eintritt in die Anstalt)

 

Die Direktion sorgt dafür, daß der Inhaftierte oder der Internierte bei seinem Eintritt aus der Freiheit einer persönlichen Durchsuchung und der Abnahme der Fingerabdrücke unterzogen sowie in die Lage versetzt wird, das in Artikel 29 des Gesetzes mit den Modalitäten gemäß Artikel 62 der vorliegenden Vollzugsordnung vorgesehene Recht auszuüben. Die Person wird spätestens einen Tag später einer ärztlichen Untersuchung unterzogen.

ausgelassen

Ein Fachmann der Beobachtung und Behandlung führt ein Gespräch mit dem Inhaftierten oder Internierten bei seinem Eintritt in die Anstalt, um zu überprüfen, ob er und eventuell mit welchen Vorsichtsmaßregeln den Zustand der Einschränkung angemessen bewältigen kann. Das Ergebnis dieser Ermittlungen wird dem Personal mitgeteilt, das mit den zweckmäßigen Maßnahmen beauftragt ist, sowie der Gruppe der für die Beobachtung und Behandlung zuständigen Personen gemäß Artikel 29. Die eventuellen Risikoaspekte werden auch den im Absatz 2 genannten gerichtlichen Stellen gemeldet. Falls die Person Probleme der Drogenabhängigkeit aufweist, wird sie auch dem in der Anstalt tätigen Drogendienst gemeldet.

ausgelassen

Der Direktor oder ein von ihm ernannter Vollzugsangestellter führt ein Gespräch mit der Person, um die für die Eintragungen in das Register gemäß Artikel 7 der Verordnung über die Durchführung des Strafgesetzbuches gemäß Ministererlaß Nr. 334 vom 30. September 1989 notwendigen Daten zu erfahren, und um das Ausfüllen der persönlichen Akte zu beginnen, sowie zu dem Zweck, die im ersten Absatz des Artikels 32 des Gesetzes vorgesehenen Informationen zu erteilen und ihr den im zweiten Absatz des Artikels 64 der vorliegenden Vollzugsordnung genannten Auszug zu übergeben. Insbesondere werden Klärungen über die Möglichkeit der Zulassung zu alternativen Haftmaßnahmen und anderen Hafterleichterungen erteilt.

Falls es der Inhaftierte oder der Internierte ablehnt, seine Personalien mitzuteilen, oder falls stichhaltige Gründe dafür vorliegen, zu glauben, daß die mitgeteilten Personalien falsch sind, und falls es nicht gelingt, auf anderem Wege die genauen Personalien zu erfahren, dann wird die Person mithilfe einer Fotografie und unter Bezugnahme auf körperliche Kennzeichen und Merkmale unter der vorläufigen Bezeichnung „Unbekannter" identifiziert, und es wird ein Bericht an die gerichtliche Behörde erstattet.

Im Verlauf des Gesprächs wird die Person aufgefordert, auf eventuelle persönliche und familiäre Probleme hinzuweisen, die unverzügliche Maßnahmen erfordern. Von diesen Problemen informiert die Direktion die Sozialdienststelle.

Die vom Inhaftierten oder vom Internierten übergebenen Gegenstände sowie jene, die an seiner Person vorgefunden wurden und nicht in seinem Besitz belassen werden können, werden einbehalten und bei der Direktion hinterlegt. Die Gegenstände, die nicht aufbewahrt werden können, werden zugunsten der Person verkauft oder auf ihre Kosten an die von ihr angegebene Person geschickt. Über die vorgenannten Operationen wird ein Protokoll angefertigt.

Von den Gegenständen, die vom Angeklagten übergeben wurden oder die an seiner Person vorgefunden wurden, wird die vorgehende Justizbehörde benachrichtigt.

ausgelassen

 

 

Art. 25

(Liste der Rechtsanwälte)

 

In jeder Haftanstalt wird eine Liste der Rechts- und Staatsanwälte des Bezirks geführt, die so auszuhängen ist, daß die Inhaftierten und die Internierten sie einsehen können.

Es ist dem Haftpersonal untersagt, direkt oder indirekt die Wahl des Verteidigers zu beeinflussen.

 

 

Art. 33

(Sonderbewachung)

 

ausgelassen

Von der Verfügung, die eine vorläufige Sonderbewachung anordnet, und den Einschränkungen, denen der Inhaftierte oder Internierte unterzogen wird, ist dem Betroffenen Mitteilung zu machen, der zur Kenntnisnahme unterzeichnet.

Die Verfügungen, welche die Sonderbewachung endgültig anordnen oder verlängern, werden von der Anstaltsdirektion dem Inhaftierten oder Internierten dadurch mitgeteilt, daß ihm eine vollständige Kopie der entsprechenden Verfügung sowie der Verfügung überreicht wird, mit der vorhergehend eventuell eine vorübergehende Sonderbewachung angeordnet wurde.

ausgelassen

 

 

Art. 34

(Beschwerde gegen die Verfügung der Sonderbewachung)

 

Die Beschwerde gegen die endgültige Verfügung, welche die Sonderbewachung anordnet oder verlängert, wird in das Register gemäß Artikel 123 der Strafprozeßordnung und Artikel 44 des Gesetzerlasses Nr. 271 vom 28. Juli 1989 eingetragen, falls sie schriftlich vom Anstaltsdirektor empfangen wird, und wird spätestens am darauffolgenden Tag in beglaubigter Abschrift an das Überwachungsgericht übermittelt, dem auch eine Abschrift der persönlichen Akte des Betroffenen und der Verfügung übermittelt wird, welche die Sonderbewachung anordnet oder verlängert. In dringenden Fällen erfolgt die Mitteilung auf dem schnellstmöglichen Wege.

Der Inhaftierte oder der Internierte kann beim Vorbringen der Beschwerde gleichzeitig einen Verteidiger benennen.

ausgelassen

 

 

Art. 35

(Ausländische Inhaftierte und Internierte)

 

Bei Vollzug der Maßnahmen zum Freiheitsentzug gegenüber ausländischen Staatsbürgern sind deren sprachliche Schwierigkeiten und deren kulturelle Unterschiede zu berücksichtigen. Es sind die Möglichkeiten zum Kontakt mit den Konsularbehörden ihres Landes zu begünstigen.

Es ist außerdem der Eingriff kultureller Vermittler zu begünstigen, auch über Konventionen mit den lokalen Einrichtungen oder mit Organisationen des Volontariats.

 

 

Art. 37

(Gespräche)

 

Die Gespräche der Verurteilten, der Internierten und der Angeklagten nach der Verkündigung des Urteils erster Instanz werden vom Anstaltsdirektor genehmigt. Die Gespräche mit Personen, die keine Verwandten und Haushaltsmitglieder sind, werden dann genehmigt, falls vernünftige Gründe vorliegen.

Hinsichtlich der Gespräche mit den Angeklagten bis zur Verkündigung des Urteils erster Instanz, müssen die Antragsteller die von der vorgehenden Justizbehörde ausgestellte Erlaubnis vorlegen.

ausgelassen

Im Verlauf des Gesprächs ist ein korrektes Verhalten an den Tag zu legen, dergestalt, daß die anderen nicht gestört werden. Das der Kontrolle zugewiesene Personal entfernt die Personen vom Gespräch, die ein unkorrektes oder störendes Verhalten zeigen, und berichten darüber dem Direktor, der über den Ausschluß beschließt.

ausgelassen

Die Inhaftierten und die Internierten kommen in den Genuß von sechs Gesprächen pro Monat. Handelt es sich um Inhaftierte oder Internierte, die wegen eines der in Satz 1, Absatz 1, Art. 4-b des Gesetzes genannten Delikte einsitzen und für die das Verbot der dort vorgesehenen Vergünstigungen angewandt wird, darf die Zahl der Gespräche nicht mehr als vier pro Monat betragen.

Den schwer erkrankten Personen, oder wenn das Gespräch mit Kindern im Alter von weniger als zehn Jahren stattfindet oder wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, werden Gespräche auch außerhalb der in Absatz 8 festgelegten Grenzen gewährt.

Das Gespräch hat eine Dauer von höchstens einer Stunde. Angesichts außergewöhnlicher Umstände ist es erlaubt, die Dauer des Gesprächs mit den Verwandten oder Haushaltsmitgliedern zu verlängern. Das Gespräch mit den Verwandten oder Haushaltsmitgliedern wird auf jeden Fall bis zu zwei Stunden verlängert, wenn letzere in einer anderen Gemeinde wohnhaft sind, als diejenige, in der die Anstalt liegt, falls in der vorhergehenden Woche der Inhaftierte oder der Internierte nicht in den Genuß eines Gesprächs gekommen ist, und falls die Erfordernisse und die Organisation der Anstalt es gestatten. An jedem Gespräch dürfen nicht mehr als drei Personen teilnehmen. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn es sich um Verwandte oder Haushaltsmitglieder handelt.

ausgelassen

 

 

Art. 38

(Briefliche und telegrafische Korrespondenz)

 

Die Inhaftierten und die Internierten sind zugelassen, briefliche und telegrafische Korrespondenz zu verschicken und zu empfangen. Die Direktion kann auch den Empfang von Faxsendungen gestatten.

Um die Korrespondenz zu ermöglichen, stellt die Verwaltung den Inhaftierten und den Internierten, die nicht auf eigene Kosten dafür sorgen können, unentgeltlich pro Woche das Nötige zum Schreiben eines Briefes sowie die normale Frankierung zur Verfügung.

Bei der Verkaufsstelle der Anstalt müssen immer die für die Korrespondenz notwendigen Schreibmaterialien zum Kauf zur Verfügung stehen.

Auf dem Umschlag der ausgehenden Briefkorrespondenz hat der Inhaftierte oder der Internierte seinen Vornamen und seinen Namen zu schreiben.

Die eingehende oder ausgehende Korrespondenz in geschlossenem Umschlag wird einer Inspektion unterzogen, um das eventuelle Vorhandensein von Wertsachen oder anderen unerlaubten Gegenständen zu überprüfen. Die Inspektion hat mit Modalitäten zu erfolgen, die es gewährleisten, daß keine Kontrolle über das Geschriebene stattfindet.

Falls der Verdacht vorliegt, daß in der ein- oder ausgehenden Briefkorrespondenz Inhalte eingefügt sind, die strafbare Tatumstände bilden, oder die eine Gefahr für die Ordnung und Sicherheit bedeuten können, hält der Direktor das Schreiben zurück und weist unverzüglich den Überwachungsrichter wegen der zu treffenden Maßnahmen darauf hin, oder er meldet es der vorgehenden Justizbehörde, falls es sich um einen Angeklagten in Erwartung der Verkündigung des Urteils erster Instanz handelt.

Die Briefkorrespondenz, die auf Hinweis oder von Amts wegen dem Kontrollvermerk unterzogen ist, wird auf Entscheidung des Überwachungsrichters oder der vorgehenden Justizbehörde weitergeleitet oder einbehalten.

Die Bestimmungen gemäß Absatz 6 und 7 des vorliegenden Artikels werden auch auf eingehende Telegramme und Faxsendungen angewandt.

Falls die Direktion der Meinung ist, daß ein ausgehendes Telegramm aus den in Absatz 6 genannten Gründen nicht abgeschickt werden darf, informiert sie davon den Überwachungsrichter oder die vorgehende Justizbehörde, die darüber entscheiden, ob die Versendung zu erfolgen hat oder nicht.

Der Inhaftierte oder der Internierte wird unverzüglich darüber informiert, daß die Korrespondenz einbehalten wurde.

Die briefliche Korrespondenz der Inhaftierten und der Internierten, die an internationale Verwaltungs- oder Justizorganismen adressiert sind, die sich dem Schutz der Menschenrechte widmen und deren Mitglied Italien ist, darf nicht dem Kontrollvermerk unterzogen werden.

 

 

Art. 39

(Telefonische Korrespondenz)

 

In jeder Anstalt sind ein oder mehrere Telefone je nach Bedarf zu installieren.

Die Verurteilten und die Internierten können vom Anstaltsdirektor einmal pro Woche zur telefonischen Korrespondenz mit den Familienangehörigen oder mit den Haushaltsmitgliedern oder, falls vernünftige und überprüfte Gründe vorliegen, mit Personen berechtigt werden, die keine Familienangehörigen oder Haushaltsmitglieder sind. Sie können ebenfalls dazu berechtigt werden, eine telefonische Korrespondenz mit den Familienangehörigen oder Haushaltsmitgliedern bei ihrer Rückkehr in die Anstalt vom Ausgang oder vom Urlaub durchzuführen. Handelt es sich um Inhaftierte oder Internierte, die wegen eines der in Satz 1, Absatz 1, Art. 4-b des Gesetzes genannten Delikte einsitzen und für die das Verbot der dort vorgesehenen Vergünstigungen angewandt wird, darf die Zahl der Telefongespräche nicht mehr als zwei pro Monat betragen.

Die Genehmigung kann über die in Absatz 2 festgelegten Grenzen hinaus in Anbetracht besonderer und schwerwiegender Gründe der Dringlichkeit gewährt werden, wenn das Telefongespräch mit Kindern im Alter von weniger als zehn Jahren oder im Fall der Überführung des Inhaftierten stattfindet.

Die Angeklagten können von der vorgehenden Justizbehörde oder nach dem Urteil erster Instanz vom Überwachungsrichter zur telefonischen Korrespondenz mit der Häufigkeit und den Modalitäten gemäß Absatz 2 und 3 zugelassen werden.

Der Inhaftierte oder der Internierte, der eine telefonische Mitteilung zu tätigen beabsichtigt, hat bei der zuständigen Behörde einen schriftlichen Antrag zu stellen, unter Angabe der verlangten Nummer und der Personen, mit denen er zu korrespondieren hat. Die erteilte Genehmigung gilt bis auf deren Widerruf. In den Fällen gemäß Absatz 2 und 3 hat der Antragsteller die Gründe anzugeben, welche die Genehmigung ermöglichen, die im Falle der Erteilung solange gilt, bis die angegebenen Gründe vorliegen. Die Entscheidung über den Antrag ist sowohl bei Annahme als bei Ablehnung zu begründen.

Der telefonische Kontakt wird vom Anstaltspersonal mit den zur Verfügung stehenden technologischen Modalitäten hergestellt. Die Höchstdauer eines jeden Telefongesprächs beträgt zehn Minuten.

Die für das Anbringen des Kontrollvermerks auf der brieflichen Korrespondenz gemäß Art. 18 des Gesetzes zuständige Justizbehörde kann verfügen, daß die Telefongespräche mithilfe geeigneter Apparate mitgehört und aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung der Telefongespräche wird immer angeordnet, falls sie auf Antrag von Inhaftierten oder Internierten genehmigt wurden, die wegen der Delikte gemäß Artikel 4-b des Gesetzes verurteilt wurden.

Die telefonische Korrespondenz erfolgt auf Kosten des Betroffenen auch unter Verwendung einer vorab bezahlten Telefonkarte.

Die Verbuchung der Kosten erfolgt für jedes Telefongespräch und gleichzeitig mit diesem.

Bei Anruf von außen zu dem Zweck, eine telefonische Korrespondenz mit einem Inhaftierten oder einem Internierten zu führen, darf dem Betroffenen nur der von der Person erklärte Name mitgeteilt werden, die angerufen hat, es sei denn, es stehen keine Gründe der Vorsicht dagegen. Falls der Anruf von einem Verwandten oder Haushaltsmitglied stammt, der ebenfalls inhaftiert ist, wird das Gespräch hergestellt, sofern beide Teilnehmer ordnungsgemäß dafür zugelassen sind, unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz 7.

 

 

Art.40

(Gebrauch von Radio- und anderen Geräten)

 

Den Inhaftierten und Internierten ist es erlaubt, ein persönliches Radiogerät zu benutzen. Der Direktor kann außerdem aus Arbeits- und Studiengründen die Benutzung von Personal Computern, Kassettenrecordern und tragbaren CD-Spielern auch im Übernachtungszimmer genehmigen.

Entsprechende ministerielle Vorschriften legen die Merkmale, die Benutzungsmodalitäten und die etwaigen konventionellen Ausgaben für elektrische Energie fest.

 

 

Art. 46

(Ausschluß von den Schul- und Berufsausbildungskursen)

 

Der Inhaftierte oder der Internierte, der im Schulausbildungskurs - auch wenn dieser individuell erfolgt - oder im Berufsausbildungskurs ein Verhalten zeigt, das einer wesentlichen Nichterfüllung seiner Aufgaben gleichkommt, wird vom Kurs ausgeschlossen.

Die Verfügung des Ausschlusses vom Kurs wird vom Direktor angeordnet, nachdem er die Meinung der Beobachtungs- und Behandlungsgruppe sowie der Schulbehörden gehört hat, und ist zu begründen, besonders falls der Ausschluß entgegen der Meinung der genannten Behörden verfügt wird. Die Verfügung kann jederzeit widerrufen werden, falls das Gesamtverhalten des Inhaftierten oder des Internierten eine Wiederzulassung zu den Kursen gestattet.

 

 

Art. 49

(Kriterien des Vorrangs bei der Zuweisung zur Arbeit innerhalb der Anstalten)

 

Bei der Festlegung der Prioritäten in Bezug auf die Zuweisung der Inhaftierten und der Internierten zur Arbeit werden die Elemente berücksichtigt, die in Artikel 20 des Gesetzes angegeben sind.

Der Anstaltsdirektor stellt die Unparteilichkeit und die Transparenz bei der Zuweisung zur Arbeit sicher, indem er sich auch der Beobachtungs- und Behandlungsgruppe bedient.

 

 

Art. 50

(Arbeitspflicht)

 

Die Verurteilten und diejenigen, die den Sicherheitsmaßregeln der landwirtschaftlichen Kolonie und des Arbeitshauses unterzogen sind, und die nicht zum offenen Strafvollzug oder zur Arbeit außerhalb der Anstalt zugelassen wurden, oder die nicht die Genehmigung erhalten haben, handwerkliche, intellektuelle oder künstlerische Aktivitäten oder Heimarbeit auszuüben, und für die keine Arbeit verfügbar ist, die den Kriterien gemäß Artikel 20 des Gesetzes entsprechen, sind verpflichtet, eine andere Arbeitstätigkeit unter denen zu verrichten, die in der Anstalt organisiert werden.

 

 

Art. 53

(Ausschluß von den Arbeitstätigkeiten)

 

Der Ausschluß von der Arbeitstätigkeit wird vom Direktor angeordnet, nachdem er die Meinung der Mitglieder der Beobachtungsgruppe sowie im Bedarfsfall des für die Verarbeitung Verantwortlichen und des Arbeitgebers gehört hat, falls der Inhaftierte oder der Internierte eine wesentliche Ablehnung der Erfüllung seiner Aufgaben und Arbeitspflichten zeigt.

 

 

Art. 56

(Abzüge von der Vergütung)

 

Der Abzug des Vergütungsanteils als Rückerstattung der Unterhaltskosten sowie die Abzüge gemäß Artikel 145 Nr. 1) und 3) des Strafgesetzbuches werden gegenüber den Verurteilten bei jeder Auszahlung der Vergütung vorgenommen.

Unbeschadet der Zuständigkeit des Vollzugsrichters hinsichtlich der Streitfälle in Bezug auf die Zuweisung und die Liquidation der Unterhaltskosten, entscheidet der Überwachungsrichter über Beschwerden in Bezug auf die bei den Abzügen gemäß Artikel 145 des Strafgesetzbuches beachtete Reihenfolge.

 

 

Art. 58

(Kundgebungen des Glaubensbekenntnisses)

 

Die Inhaftierten und die Internierten haben das Recht, an den Riten ihres Glaubensbekenntnisses entsprechend den Bestimmungen des vorliegenden Artikels teilzunehmen, sofern diese Riten mit der Ordnung und Sicherheit der Anstalt vereinbar und nicht gesetzwidrig sind.

Es ist den Inhaftierten und den Internierten, die es wünschen, erlaubt, im eigenen Zimmer oder am eigenen Platz im Mehrbettzimmer Bilder und Symbole ihres Glaubensbekenntnisses anzubringen.

Während der Freizeit ist es einzelnen Inhaftierten und Internierten erlaubt, den Kult des eigenen Glaubensbekenntnisses zu praktizieren, sofern er sich nicht in Verhaltensweisen ausdrückt, die für die Gemeinschaft belästigend sind.

ausgelassen

Zur religiösen Unterweisung oder für die Andachtsübungen von Angehörigen anderer Glaubensbekenntnisse stellt die Anstaltsdirektion geeignete Räume zur Verfügung, auch falls keine Geistlichen anwesend sind.

ausgelassen

 

 

Art.61

(Beziehungen zur Familie und Fortschreiten in der Behandlung)

 

Die Vorbereitung der Eingriffsprogramme zur Pflege der Beziehungen der Inhaftierten und der Internierten zu ihren Familien wird zwischen den Vertretern der Anstaltsdirektionen und der Sozialdiensteinrichtungen konzertiert.

Besondere Aufmerksamkeit wird darauf gerichtet, die Krise infolge der Entfernung des Individuums von der häuslichen Gemeinschaft zu bewältigen, die Aufrechterhaltung einer intakten Beziehung zu den Kindern zu ermöglichen, besonders wenn sie minderjährig sind, und die Familie, die am nächsten liegenden Lebensbereiche und das Individuum selbst auf den Wiedereintritt in das soziale Umfeld vorzubereiten. Hierzu kann der Anstaltsdirektor entsprechend den spezifischen Hinweisen der Beobachtungsgruppe:

Gespräche bewilligen, die über die in Artikel 37 vorgesehenen hinausgehen;

den Besuch von zu den Gesprächen zugelassenen Personen genehmigen, mit der Erlaubnis, einen Teil des Tages mit ihnen gemeinsam in entsprechenden Räumen oder im Freien zu verbringen und eine Mahlzeit in Gesellschaft einzunehmen, unbeschadet der vom Gesetz in Artikel 18, Absatz 2 vorgesehenen Modalitäten.

 

 

Art. 62

(Mitteilung über den Eintritt in die Anstalt)

 

Unmittelbar nach dem Eintritt in die Strafanstalt wird der Inhaftierte und der Internierte sowohl beim Eintritt aus der Freiheit als bei Überführung von den Angestellten der Anstalt gefragt, ob er einem Verwandten oder einer anderen angegebenen Person davon Nachricht geben möchte und ob er bejahendenfalls sich der normalen oder der telegrafischen Post bedienen möchte. Von der Erklärung wird ein Protokoll angefertigt.

Die in einem offenen Brief oder auf dem Telegrammformular enthaltene Mitteilung, die sich einzig auf die Nachricht in Bezug auf den Eintritt in die Strafanstalt oder die erfolgte Überführung bezieht, wird der Direktion vorgelegt, die unverzüglich die Weiterleitung auf Kosten des Betroffenen besorgt. Handelt es sich um einen Minderjährigen oder einen mittellosen Inhaftierten oder Internierten, gehen die Kosten zu Lasten der Verwaltung.

Handelt es um einen Ausländer, wird der Eintritt in die Anstalt der Konsularbehörde in den Fällen und mit den Modalitäten mitgeteilt, die von den geltenden Bestimmungen vorgesehen sind.

 

 

Art. 69

(Informationen über die Vorschriften und die Bestimmungen, die das Leben in der Haftanstalt regeln)

 

In jeder Strafanstalt sind in der Bibliothek oder in einem anderen Raum, zu welchem die Inhaftierten Zugang haben, die Texte des Gesetzes, der vorliegenden Vollzugsordnung, der Anstaltsordnung sowie der anderen Bestimmungen bereitzuhalten, welche die Rechte und Pflichten der Inhaftierten und der Internierten, die Disziplin und die Behandlung betreffen.

Beim Eintritt in die Anstalt wird jedem Inhaftierten oder Internierten ein Auszug der wichtigsten Bestimmungen gemäß Absatz 1 übergeben, unter Hinweis auf den Ort, an dem die vollständigen Texte konsultiert werden können. Der oben genannte Auszug wird in den Sprachen übergeben, die unter den ausländischen Inhaftierten und Internierten am meisten verbreitet sind.

Von jeder nachfolgenden Bestimmung hinsichtlich der im ersten Absatz angegebenen Materien werden die Inhaftierten und die Internierten benachrichtigt.

Die Beachtung der Vorschriften und Bestimmungen, die das Leben in der Haftanstalt regeln, ist bei den Inhaftierten und den Internierten auch dadurch zu erreichen, daß deren Gründe erklärt werden.

 

 

Art. 70

(Verhaltensvorschriften)

 

Die Inhaftierten und die Internierten haben die Pflicht, die Vorschriften zu beachten, die das Leben in der Haftanstalt regeln sowie die vom Personal auferlegten Bestimmungen; gegenüber dem Personal der Haftanstalt und denen, welche die Anstalt besuchen, ist ein respektvolles Betragen zu zeigen.

Die Inhaftierten und die Internierten haben sich im gegenseitigen Kontakt korrekt zu verhalten.

Bei den gegenseitigen Beziehungen zwischen dem Personal der Haftanstalt und den Inhaftierten bzw. den Internierten ist die Form des „Sie" zu gebrauchen.

 

 

Art. 72

(Schadenersatz für Schäden an Sachwerten der Verwaltung oder Dritter)

 

Bei Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen der Verwaltung führt die Direktion Untersuchungen durch, um die Schadensumme festzustellen und den Verantwortlichen zu identifizieren.

Nach Abschluß der Untersuchungen und nach Anhörung des Betroffenen, teilt die Direktion dem Verantwortlichen schriftlich die Belastung mit und fordert ihn zum Schadensersatz auf, wobei sie die Modalitäten festlegt, die auch Ratenzahlungen vorsehen können.

Der als Schadensersatz geschuldete Betrag wird von dem verfügbaren Ersparten entnommen.

Bei Schäden an Sachen, die anderen Inhaftierten oder Internierten gehören, bemüht sich die Anstaltsdirektion, einen spontanen Schadensersatz zu begünstigen.

Der spontane Schadensersatz wird bei einem eventuellen Disziplinarverfahren als mildernder Umstand betrachtet.

 

 

Art. 75

(Eingaben und Beschwerden)

 

Der Überwachungsrichter, der Bezirksinspektor und der Anstaltsdirektor haben allen Inhaftierten und Internierten die Möglichkeit zu geben, direkt mit ihnen in Kontakt zu treten. Dies hat durch regelmäßige individuelle Gespräche zu geschehen, die für den Direktor besonders häufig sein müssen. Diese suchen häufig die Räume auf, in denen sich die Inhaftierten und Internierten befinden, wobei sie auf diese Weise die Möglichkeit begünstigen, daß diese sich für die notwendigen Gespräche individuell an sie wenden oder eventuelle mündliche Eingaben oder Beschwerden vorbringen. Die Eintritte des Überwachungsrichters und des Bezirksinspektors werden in ein für jeden der beiden Autoritäten vorbehaltenes Register eingetragen, in dem sie die Beanstandungen vermerken, die sich aus den Eintritten ergeben haben. Auch der Direktor trägt die durchgeführten Gespräche in ein entsprechendes Register ein.

Den Inhaftierten und den Internierten, die dies fordern, wird das Nötige bereitgestellt, um schriftliche Eingaben und Beschwerden an die in Artikel 35 des Gesetzes angegebenen Behörden abzufassen.

Falls der Inhaftierte oder der Internierte von dem Recht Gebrauch zu machen beabsichtigt, das System des geschlossenen Umschlags zu verwenden, hat er direkt für das Verschließen zu sorgen und außen auf dem Umschlag das Wort „Vertraulich" zu schreiben. Falls der Absender mittellos ist, sorgt die Direktion dafür den Versand.

Der Überwachungsrichter und das Personal der Haftverwaltung informieren den Inhaftierten oder den Internierten, der eine mündliche oder schriftliche Eingabe oder Beschwerde vorgelegt hat, so schnell als möglich von den getroffenen Maßnahmen und von den Gründen, die dazu geführt haben, daß der Eingabe oder der Beschwerde nicht stattgegeben wurde.

 

 

Art. 76

(Belohnungen)

 

Die Belohnungen werden auf Initiative des Direktors den Inhaftierten und den Internierten gewährt, die sich wie folgt ausgezeichnet haben:

durch besonderes Engagement bei der Abwicklung der Arbeit;

durch besonderes Engagement und besonderen Erfolg in den Schul- und Berufsausbildungskursen;

durch aktive Mitarbeit bei der Organisation und der Abwicklung der kulturellen, Freizeit- und Sportaktivitäten;

durch besondere Sensibilität und Bereitschaft bei der Hilfestellung zugunsten anderer Inhaftierter oder Internierter, um sie in schwierigen Momenten hinsichtlich ihrer persönlichen Probleme moralisch zu unterstützen;

durch verantwortliches Verhalten in Situationen, in denen das Leben der Anstalt gestört ist, und das darauf gerichtet ist, kollektive Verhaltensweisen der Vernunft zu begünstigen;

durch zivil verdienstvolle Handlungen.

Die oben genannten Verhaltensweisen werden wie folgt belohnt:

durch lobende Erwähnung;

durch Vorschlag zur Gewährung der Vergünstigungen gemäß Artikel 47, 47-c, 50, 52, 53, 54 und 56 des Gesetzes und 94 des Erlasses des Präsidenten der Republik Nr. 309 vom 9. Oktober 1990, insofern die Voraussetzungen hierfür vorhanden sind;

durch Vorschlag zur Begnadigung, zur bedingten Freilassung und zum vorzeitigen Widerruf der Sicherheitsmaßregel.

Die Belohnung gemäß Absatz 2 Buchstabe a) wird vom Direktor gewährt; diejenigen gemäß der Buchstaben b) und c) werden vom Disziplinarrat nach Anhörung der Beobachtungsgruppe gewährt.

Bei der Wahl der Art und der Modalitäten der zu gewährenden Belohnungen ist die Relevanz der Verhaltensweise sowie der gewöhnlichen Führung des Individuums zu berücksichtigen.

Von den Belohnungen, die dem Angeklagten gewährt wurden, wird der vorgehenden Justizbehörde Mitteilung gemacht.

 

 

Art. 77

(Disziplinarische Vergehen und Strafen)

 

Die Disziplinarstrafen werden über die Inhaftierten und die Internierten verhängt, die sich folgender Vergehen verantwortlich gemacht haben:

Nachlässigkeit bei der Reinigung und Ordnung der Person oder des Zimmers;

ungerechtfertigtes Verlassen des zugewiesenen Platzes;

freiwillige Nichterfüllung der Arbeitspflichten;

störendes Verhalten gegenüber der Gemeinschaft;

Spiele und andere von der Anstaltsordnung untersagte Aktivitäten;

Simulation von Krankheit;

Handel mit Gütern, deren Besitz untersagt ist;

Besitz von oder Handel mit unerlaubten Gegenständen oder Geld;

betrügerische Kommunikation mit der Außenwelt oder in der Anstalt in den Fällen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Nr. 2) und 3) des Gesetzes;

unzüchtige oder gegen den Anstand verstoßende Handlungen;

Einschüchterung von Gefährten oder Gewalttätigkeiten ihnen gegenüber;

Fälschung von Dokumenten, die aus der Verwaltung stammen und dem Inhaftierten oder dem Internierten zur Aufbewahrung anvertraut wurden;

Aneignung und Beschädigung von Sachwerten der Verwaltung;

Besitz von und Handel mit Instrumenten, die verletzen können;

verletzendes Verhalten gegenüber dem Personal der Haftanstalt oder gegenüber anderen Personen, welche die Anstalt dienst- oder besuchshalber betreten;

Nichtbeachtung der Befehle und Vorschriften oder ungerechtfertigte Verzögerung bei der Ausführung derselben;

Verspätungen bei der Rückkehr, wie in den Artikeln 30, 30-c, 51, 52 und 53 des Gesetzes vorgesehen;

Teilnahme an Unruhen und Aufruhr;

Förderung von Unruhen und Aufruhr;

Ausbruch;

vom Gesetz als Delikt vorgesehene Tatumstände, die zu Lasten der Gefährten, des Personals der Haftanstalt oder der Besucher verübt werden.

Die Disziplinarstrafen werden auch in der Annahme des Versuchs der oben aufgezählten Verstöße verhängt.

Die Strafe des Ausschlusses von den gemeinsamen Aktivitäten darf nicht für die Verstöße gemäß Absatz 1 Nummern 1) bis 8) verhängt werden, es sei denn, das Vergehen wurde innerhalb von drei Monaten nach der Verübung eines vorhergehenden Verstoßes derselben Art begangen.

Von den Strafen, die über den Angeklagten verhängt wurden, wird die vorgehende Justizbehörde benachrichtigt.

 

 

Art. 78

(Vorbeugende Disziplinarmaßnahmen)

 

In Fällen absoluter Dringlichkeit, die sich aus der Notwendigkeit ergibt, Schäden an Personen oder Sachen zuvorzukommen, sowie das Auftreten oder die Verbreitung von Unruhen oder angesichts von Umständen, die besonders schwerwiegend sind für die Sicherheit und die Ordnung der Anstalt, kann der Direktor durch begründete Verfügung vorbeugend anordnen, daß der Inhaftierte oder der Internierte, der ein strafbares Vergehen begangen hat, von den gemeinsamen Aktivitäten ausgeschlossen wird und in Erwartung der Einberufung des Disziplinarrates in einem Einzelzimmer verbleibt.

Sogleich nach der Anwendung der vorbeugenden Maßnahme besucht der Arzt die betreffende Person und stellt eine Bescheinigung gemäß Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes aus.

Der Direktor aktiviert und führt so schnell wie möglich das Disziplinarverfahren durch, indem er die Bestimmung des Artikels 81 Absätze 2 und folgende anwendet.

Die Dauer der vorbeugenden Maßnahme darf auf keinen Fall zehn Tage überschreiten. Die in der vorbeugenden Maßnahme verbrachte Zeit wird von der eventuell verhängten Strafe abgezogen.

 

 

Art. 96

(Antrag auf probeweise Anvertrauung an den Sozialdienst und Entscheidung)

 

Der Antrag auf probeweise Anvertrauung an den Sozialdienst seitens des inhaftierten Verurteilten wird dem Anstaltsdirektor vorgelegt, der ihn dem Untersuchungsrichter, der in Bezug auf den Ort der Inhaftierung gebietsmäßig zuständig ist, zusammen mit einer Kopie der persönlichen Akte übermittelt. Analog dazu sorgt der Direktor für die Übermittlung des vom Disziplinarrat formulierten Vorschlags.

ausgelassen

 

 

Art. 99

(Probeweise Anvertrauung in Sonderfällen)

 

Falls drogen- oder alkoholabhängige Verurteilte die probeweise Anvertrauung gemäß Artikel 94 des Erlasses des Präsidenten der Republik Nr. 309 vom 9. Oktober 1990 beantragen, nachdem die Anordnung der Inhaftierung vollzogen wurde, wird der entsprechende Antrag dem Anstaltsdirektor vorgelegt, der sie ohne Verzögerung an den für den Vollzug zuständige Organ der Staatsanwaltschaft übermittelt.

ausgelassen

 

 

Art. 103

(Reduzierungen der Strafe für die vorgezogene Freilassung)

 

Für die Weiterleitung der Anträge und Vorschläge zur Gewährung der von Artikel 54 des Gesetzes vorgesehenen Vergünstigung werden die Bestimmungen von Artikel 96 Absatz 1 angewandt, sofern sie vereinbar sind.

ausgelassen

 

 

Art. 104

(Bedingt Freilassung)

 

Der Direktor übermittelt dem Überwachungsgericht ohne Verzug den Antrag oder den Vorschlag auf bedingte Freilassung unter Beilegung der Abschrift der persönlichen Akte und der Ergebnisse der Beobachtung der Persönlichkeit, falls bereits durchgeführt.

ausgelassen

 

 

Art. 106

(Schuldenerlaß)

 

ausgelassen

Die Vorlag des Vorschlags oder des Antrags hebt das Verfahren des eventuell laufenden Vollstreckungsverfahrens zur Zahlung der Verfahrenskosten auf. Zu diesem Zweck erteilt die Geschäftsstelle des Überwachungsgerichts von der erfolgten Vorlage des Antrags bzw. des Vorschlags der Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts Nachricht. Derselben Geschäftsstelle wird die Anordnung über die Annahme oder Ablehnung mitgeteilt.

 

ausgelassen

 

 

 

 

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